GEMA ändert Handhabung im Tarif U-Büh

Nach aktueller juristischer Auffassung darf es eine Vermischung von Großem und Kleinem Recht nicht geben.

Januar 2015

 

Seit Ende letzten Jahres ist es offiziell - die Nutzung von Rechten an vorbestehenden Werken der Unterhaltungsmusik im Zusammenhang mit Shows, Compilation-Shows, Revuen, zeitgenössischem Tanz und Bühnenaufführungen mit und ohne Handlungsstrang darf ab sofort nicht mehr automatisch von der GEMA wahrgenommen werden.

 

Wo bisher eine Anmeldung solcher Bühnenaufführungen meist unkompliziert mit der GEMA im Tarif 'U-Büh' lizensiert werden konnte müssen nun die Rechteinhaber - also die Musikverlage - direkt angefragt werden. Dabei gilt es zu beachten, dass es keine Vermischung von Großem und Kleinem Recht für eine Lizenzierung einer solchen Bühnenaufführung mehr geben darf.

 

Das bedeutet im Detail: Es obliegt nun den Rechteinhabern zu entscheiden, ob sie die Rechte selbst wahrnehmen möchten oder die GEMA damit beauftragen wollen.  Solange also alle Rechteinhaber der zu lizenzierenden Musik innerhalb einer Bühnenaufführung wie v.g. damit einverstanden sind, dass die GEMA diese Rechte für sie wahrnimmt, darf die Nutzung von Rechten im Zusammenhang mit  dieser Bühnenaufführung auch von der GEMA lizenziert werden.

 

Sobald aber auch nur ein Rechteinhaber seine Rechte selbst wahrnehmen möchte ist die GEMA nicht mehr zuständig, denn es müssen alle anderen Werken ebenfalls mit den Rechteinhabern direkt geklärt werden und die Konditionen zur Nutzung in einem Aufführungsvertrag festgehalten werden.

 

Auch Autoren und Komponisten, die keinem Musikverlag angeschlossen sind und bisher die GEMA mit der Wahrnehmung dieser Rechte beauftragt war, sind nun verpflichtet selbst tätig zu werden.

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